Quelle:
Internationale Rechtsberatungs- und Besorgungsgesellschaft: Proteccion Juridica
Internacional S.A.
Zuerst einige Worte zwecks VORSICHT:
Die Dominikanische Republik hat mit keinem Land der Europäischen Union ein Auslieferungsabkommen.
KeinWunder also, daß in diesem herrlichen Land viele Menschen Zuflucht suchen, die sich in ihrer Heimat nicht mehr blicken lassen dürfen. Oft genug sprechen diese Menschen leider deutsch als Muttersprache. Die Versuchung, einem Menschen zu vertrauen, der in einem unbekannten und fremdsprachigen Land die eigene Sprache spricht ist äußerst hoch. Muttersprache allein ist jedoch kein Vertrauenssiegel - hier ein paar Beispiele:Ist das Grundstück, auf dem Sie gestern gestanden hatten, überhaupt dasjenige, das in dem spanischen Vertrag, den Sie vielleicht gar nicht verstehen, beschrieben wird? Ist die Person, die behauptet, bevollmächtigt zu sein für den Verkauf, wirklich bevollmächtigt? Wer ist überhaupt der Eigentümer? Woher wissen Sie, ob das Grundstück nicht belastet ist? Hat vielleicht jemand ein sog. "Embargo" darauf legen lassen, vergleichbar unserer Zwangshypothek? Hat der so nette deutsch sprechende Herr das Grundstück die Woche zuvor schon einmal verkauft, oder tut er es nächste Woche wieder? Ist das Gebiet vielleicht eine "Grünzone" und daher nicht bebaubar? Ist der hübsche Hügel, auf dem Ihr Eigenheim erstehen soll, vielleicht eine Art von Wanderdüne oder erweist sich die nette Talsenke in der Regenzeit als Süßwasserreservoir?
Schließen Sie Verträge daher nur, nachdem Sie das "Kataster" haben prüfen lassen, die wirkliche Eigentumssituation und die Lastenfreiheit. Achten Sie darauf, daß der "nette Herr" nicht wieder mit dem Titel in der Tasche das Notariat verläßt. Nehmen Sie das Notariat in die Pflicht, den Titel nicht mehr herauszugeben, bis die Eigentumsumtragung vollzogen ist. Danach ist der Titel selbstverständlich niemand anderem als Ihnen persönlich auszuhändigen, allenfalls einer Person Ihres Vertrauens.Kaufen Sie ein Grundstück, auf dem schon ein Haus steht, versuchen Sie Erkundigungen über die Bauausführung einzuholen. Auch in der Dom.Rep. gibt es Bausachverständige.
Entscheiden Sie sich für einen Neubau, so lassen Sie bei der Wahl des Bauunternehmens
größte Vorsicht walten. Es gibt auch seriöse Anbieter!Gewarnt sei vor dem "billigen Jakob". Zement ist auf unserem Inselparadies teurer als in Deutschland. Die Billiganbieter, die einfach den Bau einstellen, weil das Geld nicht reicht und angesichts des Vorhalts, im Vertrag enthalten sei doch eine Festpreisklausel, nur die Schulter zucken, sind dutzendweise präsent. Natürlich können Sie vor Gericht klagen, Sie haben auch gute Erfolgsaussichten. Nur was nutzt Ihnen das, wenn das Urteil erst nach vielleicht drei Jahren gesprochen wird? Wahrscheinlich existiert die Gesellschaft des Vertragspartners bis dahin gar nicht mehr.
Achten Sie beim Vertragsschluß besonders darauf, wann ganz konkret Teilzahlungen zu leisten sind und in welcher Höhe. Hilfreich als Diskussionsgrundlage kann hierbei die deutsche "Makler- und Bauträgerverordnung I MaBV" sein. Immer ist eine Zahlung von einem überprüfbaren konkreten Bautenstand abhängig zu machen. Soweit Sie während der Bauausführung nicht vor Ort sind, beauftragen Sie mit der Überprüfung insoweit vertrauenswürdige Personen oder eine darauf spezialisierte Anwaltskanzlei, ggf. in Zusammenarbeit mit einem Bausachverständigen; sparen Sie nicht an der falschen Stelle.
Nehmen wir an, all diese Klippen sind, ggf. mit Hilfe einer vertrauenswürdigen Anwaltskanzlei, umschifft.
Vielleicht gedenken Sie, die Immobilie teilweise zu finanzieren durch Vermietung. Auch hier lauern Gefahren. Schließen Sie keinen schriftlichen Mietvertrag ab, dürfen Sie nur auf Räumung klagen nach vorheriger Genehmigung der "Control de Alquileres" in Santo Domingo. Bis zur Entscheidung müssen Sie mindestens ein Jahr einkalkulieren. Liegt ein schriftlicher Mietvertrag vor, können Sie sogleich auf Räumung klagen, einen Grund einmal vorausgesetzt. Bis zu einer Gerichtsentscheidung kann es angesichts der Überlastung dominikanischer Gerichte jedoch ohne weiteres 2½ bis 4 Jahre dauern. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Mietzins schuldig bleibt. In diesem Fall haben Sie nur die Möglichkeit, auf die vom Mieter eingebrachten Gegenstände ein "Embargo" zu legen, vergleichbar mit unserem Vermieterpfandrecht. Früher heraus kriegen Sie ihn nicht.
Jetzt legen Sie Ihren Traum vom Paradies bitte nicht zu den Akten. Wenn Sie sich alles noch einmal genau durchlesen, werden Sie zu dem Ergebnis kommen, daß Sie sich eigentlich nur so umsichtig verhalten müssen, wie Sie es auch in Deutschland, Österreich oder der Schweiz täten.
Eine bedeutende Investition darf nur nicht im Überschwang karibischer Urlaubslaune getätigt werden.
Wir würden uns freuen, wenn wir Ihnen rechtzeitig bei einer gewissenhaften Vorausplanung schon von Deutschland aus helfen dürften.
(teilweise zitiert nach I.d.C.)
Was wir für Sie tun können:
Unser Büro in Sosua hat mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Dom.Rep. und unzählige zufriedene Kunden.
Profitieren Sie von unserer langjährigen Landeserfahrung und träumen Sie nicht vom karibischen Leben - leben Sie Ihren karibischen Traum!
Nehmen Sie über unser EUROPABÜRO (0043-(0)2762-54088-0 oder 0043-(0)650 - 2614269) mit
uns Kontakt auf und lassen sich bereits in Ihrer Heimat vorinformieren.